Satzung des Pflegeelternvereins Nordwestmecklenburg e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 23968 Gägelow, Untere Str. 15.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 3439 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Unterstützung von Pflege- und Adoptivfamilien.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Mitglied des Vereins kann jede minderjährige Person (0–18 Jahre) werden.

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft eines erwachsenen Familienmitglieds.

  1. Der Verein hat:
  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und haben kein Stimmrecht.
  2. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Bei minderjährigen Kindern endet die Mitgliedschaft mit Erreichen der Volljährigkeit.
  3. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Gründe hierfür sind insbesondere:

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Eine Erstattung des Jahresbeitrages – auch anteilig – ist ausgeschlossen. Schriftverkehr mit Mitgliedern im Ausschlussverfahren gilt drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugestellt.


§5 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge sowie bei Bedarf weitere Beiträge.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
  3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  2. Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand (Beirat) gebildet werden. Dieser besteht aus bis zu vier beratenden Mitgliedern.
  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Vertretungsrecht. Sie unterstützen den Vorstand insbesondere bei:
  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Dieser prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und berichtet der Mitgliederversammlung.

§10 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Licht am Horizont e.V., zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

§12 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise die Weitergabe an Dritte) findet nicht statt.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am: 12.05.2026

Unterschriften

Vorsitzende/r

Protokollführer/in