Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e. V.

Gemeinnütziger Verein – Freundeskreis zum Wohle des Pflegekindes
Schirmherrschaft: Landtagsabgeordnete Simone Oldenburg


Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 22.04.2016 in Gressow gegründete Pflegeelternverein führt den Namen
    „Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e. V.“
    Gemeinnütziger Verein – Freundeskreis zum Wohle des Pflegekindes.

Der Verein hat seinen Sitz in Gressow.
Er ist unter der Steuernummer 080/141/07984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wismar eingetragen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zuständiges Finanzamt: Wismar
    Steuernummer: 080/141/07984
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und das Mitwirken nach Kräften, dass familienlose und hilfebedürftige Kinder von Pflege- und Adoptiveltern aufgenommen werden, um sie zu selbstbewussten Bürgern zu erziehen.

Aufgrund der vielfältigen Nachholbedürfnisse sowie der Verhaltens- und Entwicklungsstörungen der betroffenen Kinder und der daraus resultierenden Herausforderungen für Pflege- und Adoptionsfamilien sieht der Pflegeelternverein seine besonderen Aufgaben in:

a) Beratung, Information und Unterstützung von Pflege- und Adoptiveltern, damit sie auf die besonderen Lebensbedürfnisse der aufgenommenen Kinder eingehen können.

b) Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die besonderen Probleme von Kindern, die nicht in ihren Ursprungsfamilien verbleiben können, um eine Heimunterbringung nach Möglichkeit zu vermeiden.

c) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Familiennachmittagen und ähnlichen Treffen, die Pflege- und Adoptionsfamilien sowie der Öffentlichkeit helfen, ihrer Aufgabe – der Förderung der betroffenen Kinder – besser nachzukommen.


§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Anliegen von Pflege- und Adoptionsfamilien unterstützen möchte.
  2. Außerordentliche Mitglieder:
    a) Fördermitglieder leisten unregelmäßige Beiträge durch Sach-, Dienst- oder Geldleistungen. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

b) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie stehen in ihren Rechten den Fördermitgliedern gleich.

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig.

Ein Ausschluss durch den Vorstand ist möglich bei:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
d) unehrenhaftem Verhalten

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. Der Ausschluss wird per Einschreibebrief mitgeteilt. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags – auch anteilig – ist ausgeschlossen. Schriftverkehr gilt drei Tage nach Versand an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§4 Vereinsvermögen und Beiträge

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann nach Vorlage entsprechender Belege gezahlt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Pflege- und Adoptionsfamilien e. V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01.03. eines Kalenderjahres fällig.

§5 Stimm- und Wahlrecht

Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies beschließt oder
    b) ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  4. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen.
  5. Die Tagesordnung muss u. a. enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen
    e) Beschlussfassung über Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit.
  8. Dringlichkeitsanträge werden nur bei Zustimmung von ⅔ der anwesenden Mitglieder behandelt.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart (§ 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
  3. Der Vorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    a) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§9 Protokollierung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§10 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.


§11 Kassenprüfung

Die Kasse wird jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwarts.


§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Es sind bis zu drei Liquidatoren zu bestellen.
  2. Eine solche Versammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§13 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Vereinszwecke.
  2. Mit der Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

Satzung geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 03.05.2018

Der Vorstand:
J. Weisheit – Vorsitzender
K. Wischeropp – Stellvertreter
L. Ritz – Kassenwart