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Wissenswertes

Nützliche Infos rund um das Thema
Pflegeeltern werden

Deine Anlaufstelle für Information, Beratung und Begleitung

Der Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e. V. ist ein Ort des Austauschs und wir verstehen uns als starke Gemeinschaft engagierter Familien. Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, dass Pflegekinder gute Entwicklungsbedingungen erhalten und Pflegefamilien die Unterstützung erfahren, die sie für diese verantwortungsvolle Aufgabe benötigen. 

Online findet man zahlreiche Informationen über Pflegefamilien und wie die Hilfen zur Erziehung ablaufen. Die nachfolgenden Inhalte bündeln zentrale Grundlagen, Erfahrungen aus der Praxis und häufige Fragestellungen – verständlich, transparent und praxisnah. 

Hören, verstehen, Nachlesen – Wissensimpulse für Pflegeeltern

In diesem Bereich stellen wir den Bezug zur diesjährigen Initiative „Fachlichkeit sichert Kinderrechte“ her. Jeder Beitrag enthält eine kurze Audiodatei sowie eine PDF-Datei mit weiterführenden Informationen zum Nachlesen und Downloaden. Platziert eure Fragen jederzeit gern unter der Kontakt-Emailadresse.

Vielen Dank für die großartige Unterstützung an:

Sponsor ASS Weißenfells
Pflegeeltern mit Herz und Verstand – Workshop am 13.04.2026
Infografik zum Thema "Warum Pflegeeltern Profis sind"

Warum Vernetzung für Pflegefamilien so wichtig ist 

Der Alltag in Pflegefamilien ist häufig von besonderen Herausforderungen geprägt: Die Verarbeitung belastender Lebenserfahrungen der Kinder, rechtliche Fragestellungen, die Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Herkunftsfamilien sowie hohe emotionale Anforderungen. 

Unser Pflegeelternverein bietet: 

  • Austausch auf Augenhöhe
    Gespräche mit anderen, die ähnliche Erfahrungen machen, schaffen Verständnis, Entlastung und neue Perspektiven. 
  • Information, Beratung und Begleitung
    Unterstützung bei rechtlichen, pädagogischen und organisatorischen Fragen. 
  • Stärkung & Interessenvertretung
    Bündelung gemeinsamer Anliegen gegenüber Politik und Verwaltung. 
  • Gemeinschaft und Rückhalt
    Stärkung der eigenen Rolle und Förderung langfristig stabiler Pflegeverhältnisse. 

Bewusst Pflegeeltern werden – mit Haltung, Wissen und Begleitung

Die Aufnahme eines Pflegekindes ist eine besondere und verantwortungsvolle Aufgabe. Sie verändert das eigene Leben – und vor allem das Leben eines jungen Menschen – nachhaltig. Deshalb sollte diese Entscheidung wohlüberlegt, transparent und gemeinsam mit allen Beteiligten getroffen werden. 

Pflegekinder haben häufig belastende Lebenssituationen erlebt. Neben traumatischen Erfahrungen gibt es auch Kinder, die durch Alkohol- oder Drogenkonsum während der Schwangerschaft in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Diese Kinder bringen oftmals einen besonderen Erziehungs-, Förder- und Unterstützungsbedarf mit. 

Sicherheit, Stabilität und Verlässlichkeit

Pflegeeltern bieten Kindern einen sicheren, stabilen und verlässlichen Rahmen. Sie begleiten Entwicklungsprozesse, geben Orientierung, unterstützen beim Abbau belastender Verhaltensweisen und stärken Kinder in ihren individuellen Fähigkeiten. Diese Prozesse benötigen Zeit, Geduld, Fachwissen und eine verlässliche fachliche Begleitung. 

Pflegefamilien sind Teil des professionellen Helfersystems der Hilfen zur Erziehung. In Zusammenarbeit mit Jugendamt, Fachkräften, Therapeutinnen und Therapeuten sowie – wenn möglich – den Herkunftsfamilien tragen sie gemeinsam Verantwortung für das Kindeswohl. Transparenz, Kooperation und Reflexionsbereitschaft sind dabei zentrale Grundlagen. 

Was vor der Aufnahme wichtig ist

Vor der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine ehrliche Auseinandersetzung mit den eigenen Ressourcen notwendig: Belastbarkeit, familiäre Situation, Unterstützungsbedarf und persönliche Grenzen. Schulungen, Beratung und der Austausch mit erfahrenen Pflegeeltern helfen, ein realistisches Bild dieser Aufgabe zu entwickeln. 

Pflegeelternschaft ist anspruchsvoll – und zugleich sinnstiftend. Der Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e. V. begleitet, informiert und vernetzt Pflegeeltern auf diesem Weg. 

Gesetzliche Grundlagen der Pflegekinderhilfe

Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können. Die rechtliche Grundlage für die Pflegekinderhilfe bildet das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). 

Gemäß § 33 SGB VIII

Die Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung. Ziel ist es, dem Kind ein förderliches, stabiles und familienähnliches Lebensumfeld zu bieten. Im Mittelpunkt stehen das Kindeswohl, die Förderung der individuellen Entwicklung sowie – sofern möglich – die Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder eine langfristige Lebensperspektive. 

Übernahme der Verantwortung

Mit der Aufnahme eines Pflegekindes übernehmen Pflegeeltern Verantwortung im Alltag des Kindes. Gleichzeitig verbleiben wesentliche Entscheidungen – etwa in Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs – häufig bei den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt. Daraus ergibt sich ein komplexer rechtlicher Rahmen, der Wissen, Austausch und Unterstützung erfordert. 

Weitere umfassende Informationen bietet der Bundesverband PFAD e.v.  Wiki Vollzeitpflege – pfad-bv.de 

Rechte, Pflichten und Handlungsspielräume von Pflegeeltern 

Pflegeeltern handeln im Rahmen der sogenannten Alltagssorge. Sie treffen Entscheidungen, die den täglichen Lebensbereich des Kindes betreffen, unter anderem: 

  • Ernährung, Kleidung und Tagesstruktur 
  • Kindergarten- und Schulangelegenheiten des Alltags 
  • Freizeitaktivitäten 
  • Arztbesuche bei akuten Erkrankungen 

Grundlegende Entscheidungen – etwa zu Operationen, Schulwechsel oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht – liegen abhängig vom Einzelfall bei den Sorgeberechtigten oder beim Jugendamt. Eine klare Abstimmung im Hilfeplan sorgt hier für Transparenz und Handlungssicherheit. 

Pflegeformen und die besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern

Bereitschaftspflege 

Die Bereitschaftspflege dient der kurzfristigen Unterbringung von Kindern in akuten Krisensituationen (Inobhutnahmen). Sie stellt andere Anforderungen an Pflegepersonen als die Vollzeitpflege. 

Siehe Konzept des LK NWM:

Konzept zur Bereitschaftspflege  

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist zeitlich befristet angelegt und verfolgt das Ziel, Übergänge zu überbrücken.

Verwandtenpflege 

Bei der Verwandtenpflege werden Kinder innerhalb ihres familiären Umfeldes betreut. Auch diese Pflegeform unterliegt den Regelungen der Hilfe zur Erziehung und benötigt fachliche Begleitung.

Pflegekinder und traumatische Erfahrungen 

Viele Pflegekinder haben frühe Bindungsabbrüche, Vernachlässigung, Gewalt oder andere belastende Erfahrungen erlebt. Diese können sich im Alltag durch herausforderndes Verhalten, starke emotionale Reaktionen oder Rückzug zeigen. 

Ein traumapädagogisches Grundverständnis hilft Pflegeeltern, Verhalten nicht als Ablehnung oder Absicht zu deuten, sondern als Ausdruck von Schutzmechanismen. Pflegeeltern müssen keine therapeutischen Aufgaben übernehmen, wohl aber verlässliche Beziehungen, Sicherheit und Struktur anbieten. 

Eine fachliche Begleitung ist für ein stabiles Pflegeverhältnis wünschenswert.

Pflegekinder in Kita und Schule 

Pflegekinder benötigen häufig besondere Sensibilität im Bildungsalltag. Eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern, Einrichtungen und Fachkräften ist dabei wichtig. 

Informationen zur Lebensgeschichte des Kindes sollten nur in Absprache weitergegeben werden. Ziel ist es, Förderung zu ermöglichen, ohne das Kind zu stigmatisieren. 

Besuchskontakte – gut geplant und kindgerecht 

Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und Herkunftseltern sind ein wichtiger Bestandteil der Hilfe zur Erziehung. Voraussetzung ist eine sorgfältige Planung, Begleitung und regelmäßige Überprüfung. Maßstab ist stets das Wohl des Kindes. 

Rechtlicher Rahmen

Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Gleichzeitig müssen alle Beteiligten alles unterlassen, was das Kind gefährdet oder emotional überfordert. 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (Gesetzestext SGB) 

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. 

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. 

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, entsprechend. 

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. 

Ergänzend steht in diesem Zusammen § 18 Abs. 3 SGB VIII

das Umgangskonzept – ein essentieller Bestandteil innerhalb der Hilfen zur Erziehung

Ein Umgangskonzept legt fest: 

  • ob Kontakte begleitet oder unbegleitet stattfinden 
  • Häufigkeit und Form der Besuchskontakte 
  • Regeln und Absprachen 
  • Beobachtung und Auswertung der Auswirkungen auf das Kind 

Das Konzept wird gemeinsam mit Herkunftseltern, Pflegeeltern, Fachkräften und – altersgerecht – mit dem Kind entwickelt und regelmäßig überprüft. 

Schutz vor Überforderung 

Ungeeignete oder ungeplante Kontakte können zu emotionaler Überforderung, Entwicklungsrückschritten und Verunsicherung führen. Ein klar strukturiertes Umgangskonzept schützt das Kind und hilft, diese Risiken zu vermeiden.  

Rolle der Herkunftseltern 

Während der Besuchskontakte ist es wichtig, dass Herkunftseltern: 

  • die Entwicklung des Kindes anerkennen 
  • den aktuellen Lebensort des Kindes unterstützen 
  • sich an Regeln, Absprachen und den Alltag des Kindes anpassen 

Dabei erhalten sie bei Bedarf fachliche Unterstützung und Begleitung. 

Bedeutung für Pflegeeltern 

Pflegeeltern werden von Anfang an in die Planung einbezogen. Sie sollen erleben, dass: 

  • ihre Familie durch klare Regelungen geschützt wird 
  • ihre Beobachtungen ernst genommen werden 
  • Schwierigkeiten offen und wertschätzend besprochen werden 

Schrittweise Gestaltung der Kontakte 

Je nach Situation des Kindes können Besuchskontakte langsam aufgebaut werden – zum Beispiel über Telefonate, Videogespräche, begleitete Treffen bis hin zu unbegleiteten Kontakten. Jeder Schritt orientiert sich an der Belastbarkeit und Entwicklung des Kindes

Gut geplante Besuchskontakte geben Sicherheit – und helfen Kindern, sich gesund weiterzuentwickeln. 

Der Hilfeplan – Ein Wegweiser für die Entwicklung des Kindes 

Wenn ein Kind in einer Pflegefamilie lebt, steht seine bestmögliche Entwicklung im Mittelpunkt. Ein wichtiges Instrument, um diese Entwicklung zu begleiten und zu fördern, ist der Hilfeplan nach § 36 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII)

Der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII ist ein zentrales Dokument zur Steuerung der Hilfe. Er wird gemeinsam mit Jugendamt, Herkunftseltern, Pflegeeltern und – je nach Alter – dem Kind erstellt. 

In regelmäßigen Hilfeplangesprächen werden Entwicklungsziele überprüft, Fortschritte besprochen und notwendige Anpassungen vorgenommen. Der Hilfeplan ist kein starres Dokument, sondern ein fortlaufender Entwicklungsprozess. 

Konflikt- oder Krisengespräche sowie Umgangsregelungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Hilfeplangesprächs, sondern bedürfen gesonderter Formate. 

Wenn ein Pflegeverhältnis an seine Grenzen kommt 

Nicht jedes Pflegeverhältnis kann dauerhaft aufrechterhalten werden. Trotz Unterstützung kann es Situationen geben, in denen Belastungen für das Kind oder die Pflegefamilie zu groß werden. 

Ein frühzeitiger, offener Austausch mit dem Jugendamt und begleitenden Fachkräften ist in solchen Fällen entscheidend. Eine Beendigung des Pflegeverhältnisses ist kein persönliches Scheitern, sondern Teil eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Bedürfnissen aller Beteiligten. 

Auch Pflegeeltern brauchen Unterstützung 

Pflegeeltern leisten emotional anspruchsvolle Beziehungsarbeit. Um dauerhaft stabil für Kinder da sein zu können, sind Entlastung, Austausch und Unterstützung notwendig. 

Selbstfürsorge ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für gelingende Pflegeverhältnisse. Der Pflegeelternverein bietet hierfür Räume, Beratung und Gemeinschaft. 

Jugendhilfeausschuss 

Der Pflegeelternverein Nordwestmecklenburg e. V. ist freier Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss. Das Gremium tagt regelmäßig in Grevesmühlen oder Wismar. Die Sitzungen sind öffentlich. Ein Besuch bietet die Möglichkeit, sich zu informieren und eigene Fragen einzubringen. 

Die Termine sind hier zu finden: Termine

Versicherungsschutz für Pflegefamilien 

Pflegeeltern sollten über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Ergänzend zur privaten Absicherung bestehen spezielle Rechtsschutzangebote für Pflegeeltern, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen unterstützen können. 

pfad-bv.de
pflegeelternrente.de

§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung 

Im neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde die Stärkung der Zusammenschlüsse aufgenommen und sieht eine starke Vernetzung zur öffentlichen Jugendhilfe vor. 

moses-online.de

UN- Kinderechtskonvention 

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist in Deutschland seit 1992 verbindlich und bildet das Fundament der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).  Sie verpflichtet staatliche Akteure, Kinder als Subjekte mit eigenen Rechten, Würde und Beteiligungsansprüchen (Art. 12) zu respektieren. Zentrale Prinzipien sind das Kindeswohl (Art. 3), Nichtdiskriminierung (Art. 2) und der Schutz vor Gewalt (Art. 19), was besonders die Hilfe zur Erziehung prägt. 

unicef.de